§ 44 SpG - Kreditausschuss und Zuteilungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Die Satzung kann einen Kreditausschuss vorsehen. Vertreter der Beschäftigten können nicht zu Mitgliedern und Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses bestellt werden. § 21 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung kann einen Zuteilungsausschuss vorsehen. Vertreter der Beschäftigten können nicht zu Mitgliedern des Zuteilungsausschusses bestellt werden.