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§ 44 SpG - Kreditausschuss und Zuteilungsausschuss

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

(1) Die Satzung kann einen Kreditausschuss vorsehen. Vertreter der Beschäftigten können nicht zu Mitgliedern und Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses bestellt werden. § 21 gilt entsprechend.

(2) Die Satzung kann einen Zuteilungsausschuss vorsehen. Vertreter der Beschäftigten können nicht zu Mitgliedern des Zuteilungsausschusses bestellt werden.