§ 12 9. BImSchV - Einwendungen
Bibliographie
- Titel
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 9. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-9
(1) 1Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden. 2Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. 3Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. 4Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. 5Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) 1Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekannt zu geben. 2Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekannt zu geben, die ihren Aufgabenbereich berühren. 3Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.