§ 82 BbgKWahlG - Verlust der Rechtsstellung eines Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister verliert sein Amt
- 1.durch Verzicht,
- 2.durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,
- 3.durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung auf Grund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
- 4.durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl des Bürgermeisters ungültig ist,
- 5.durch Ablauf der in § 78 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 3 oder 5 bestimmten Frist, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
- 6.mit seiner Verwendung als Beamter oder Angestellter, wenn er gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung des Wahlleiters geführt wird, oder
- 7.durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für seine Abberufung stimmt.
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Wahlleiters oder des Amtsdirektors erklärt wird; § 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister verliert sein Amt
- 1.durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,
- 2.durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung auf Grund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
- 3.durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters ungültig ist, oder
- 4.durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für seine Abberufung stimmt.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 oder des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 oder des Absatzes 2 Nr. 4 scheidet der Bürgermeister oder Oberbürgermeister mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die für die Abberufung erforderliche Mehrheit feststellt, aus seinem Amt; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ist er in den einstweiligen Ruhestand versetzt. § 59 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) In der amtsangehörigen Gemeinde, in der kein Wahlausschuss vorhanden ist, nimmt der auf der Ebene des Amtes gebildete Wahlausschuss die Aufgaben nach Absatz 3 wahr.
(5) Verliert ein unmittelbar gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. Die Aufsichtsbehörde stellt den Verlust der Wählbarkeit fest. Verliert der Gewählte nach dem Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so gelten die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(6) Die Ernennung eines unmittelbar gewählten Bewerbers zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist außer in den in § 15 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen nichtig, wenn die Wahl im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung als ungültig festgestellt ist.
(7) § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.