§ 82 BbgKWahlG - Verlust der Rechtsstellung eines Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister verliert sein Amt

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,

  3. 3.

    durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,

  4. 4.

    durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl des Bürgermeisters ungültig ist,

  5. 5.

    durch Ablauf der in § 78 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 3 oder 5 bestimmten Frist, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist,

  6. 6.

    mit seiner Verwendung als Beamter oder Angestellter, wenn er gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung des Wahlleiters geführt wird, oder

  7. 7.

    durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für seine Abwahl stimmt.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder Amtsdirektor mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird; § 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister verliert sein Amt

  1. 1.

    durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,

  2. 2.

    durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,

  3. 3.

    durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters ungültig ist, oder

  4. 4.

    durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für seine Abwahl stimmt,

  5. 5.

    durch Verzicht nach § 81 Abs. 1 Satz 3.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 oder des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; dem Betroffenen ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 scheidet der Bürgermeister oder Oberbürgermeister mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die für die Abwahl erforderliche Mehrheit feststellt oder an dem er den Verzicht nach § 81 Abs. 1 Satz 3 erklärt, aus seinem Amt. § 59 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(4) In der amtsangehörigen Gemeinde, in der kein Wahlausschuss vorhanden ist, nimmt der auf der Ebene des Amtes gebildete Wahlausschuss die Aufgaben nach Absatz 3 wahr.

(5) Verliert ein unmittelbar gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. Die Aufsichtsbehörde stellt den Verlust der Wählbarkeit fest. Verliert der Gewählte nach dem Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so gelten die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(6) Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist nichtig, wenn die Wahl im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung als ungültig festgestellt ist; § 7 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(7) § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.