§ 26 ThürWaldG - Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist.
(2) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Holzerzeugnisse ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Nachteil möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes verpflichtet, auf Verlangen des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes hat Anspruch auf den Ersatz des dabei entstandenen Schadens und kann vor Beginn der Arbeiten vom Verursacher eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens verlangen. Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder über die Höhe des Schadensersatzes nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag die untere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Waldränder sind so zu gestalten, dass sie dem Bestandesschutz sowie den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege dienen.
(4) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, müssen die Waldbesitzer ihre jährlichen Wirtschaftsmaßnahmen auf der Grundlage der mittelfristigen Planung der Forstbehörde aufeinander abstimmen. Kommt keine Einigung unter forstfachlicher Beratung zu Stande, entscheidet die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Forstamtsausschuss (§ 42).
(5) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. | gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken | 10 m, |
---|---|---|
2. | gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken | 5 m, |
3. | gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, | |
bei Neubegründung | 6 m, | |
und bei Verjüngung | 4 m, | |
4. | gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen | 2 m, |
5. | gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind | 1,5 m. |
Diese Grenzabstände gelten nicht gegenüber Grundstücken mit Schutzwald entsprechend § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Der freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
(6) Pflanzenschutzmittel dürfen auf an Wald angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen nur so ausgebracht werden, dass eine Abdrift in Richtung Wald ausgeschlossen ist.
(7) Wurzeln und Zweige muss der Nachbar eines Waldgrundstückes dulden, wenn deren Beseitigung Schaden am Wald hervorrufen würde.
(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht für Bundesautobahnen und sonstige öffentliche Straßen.