§ 26 ThürWaldG - Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist.

(2) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Holzerzeugnisse ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Nachteil möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes verpflichtet, auf Verlangen des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten. Die Verpflichtung zur Gewährung der Benutzung bezieht sich auch auf vorhandene befestigte Wege und Straßen sowie unbefestigte Wege. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes hat Anspruch auf den Ersatz des dabei entstandenen Schadens und kann vor Beginn der Arbeiten vom Verursacher eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens verlangen. Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder über die Höhe des Schadenersatzes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die untere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Waldränder sind so zu gestalten, dass sie dem Bestandsschutz sowie den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege dienen.

(4) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, müssen die Waldbesitzer ihre jährlichen Wirtschaftsmaßnahmen auf der Grundlage der mittelfristigen Planung der Forstbehörde aufeinander abstimmen. Kommt keine Einigung unter forstfachlicher Beratung zustande, entscheidet die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Forstamtsausschuss (§ 61).

(5) Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist bei der Errichtung von Gebäuden ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die untere Baubehörde im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.

(6) Pflanzenschutzmittel dürfen auf an Wald angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen nur so ausgebracht werden, dass eine Abdrift in Richtung Wald ausgeschlossen ist.