§ 22 PatAnwO - Zurücknahme der Zulassung aus anderen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann zurückgenommen werden,
- 1.wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird oder wenn er in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind;
- 2.wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Patentanwalts oder mit dem Ansehen der Patentanwaltschaft nicht vereinbar ist;
- 3.wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27 Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
- 4.wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat.