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§ 13 LRKG M-V - Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-4

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort längstens sieben Tage, wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre (Trennungsgeld); die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und Rückreisetag. Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 bis zu weiteren sieben Tagen bewilligen.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung zahlen, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.