§ 42 SächsLJagdG - Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes (1)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-1
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigung durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Jagdbezirksinhaber (§ 7 Abs. 1) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 Bundesjagdgesetz) und Absatz 1 dieses Gesetzes in seinem Jagdbezirk auszuüben.