Anlage 12 LBesGBW - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(zu § 40 und § 41)

Gültig ab 1. März 2012 für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 und die Anwärter, ab 1. August 2012 für die übrigen Besoldungsgruppen

(Monatsbeträge in Euro)

Ehebezogener Teil des Familienzuschlags124,96
kinderbezogener Teil des Familienzuschlags
für das erste und zweite Kind jeweils109,25
für das dritte und jedes weitere Kind jeweils329,86
Anrechnungsbetrag nach § 40 Satz 357,06