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§ 1600c BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.

(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenüber zu erklären.