§ 1600c BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenüber zu erklären.