§ 57 BörsZulV - Anpassung der Zahlenangaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entsprechend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.
(2) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften óder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen zum Gegenstand des Unternehmens haben, müssen an Steile der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Bilanzsumme und die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Posten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angeben sowie über die Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in Wertpapieren, Devisen und Edelmetallen berichten. § 55 ist im übrigen sinngemäß anzuwenden.
(3) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den wichtigsten Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung angeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen sinngemäß anzuwenden.