§ 11 BestGLeichenpass
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Leichen dürfen nach einem Ort außerhalb Berlins nur mit einem Leichenpass befördert werden.
(2) Leichen von Personen, die außerhalb Berlins verstorben sind, dürfen nach oder durch Berlin nur befördert werden, wenn für sie ein Leichenpass oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorliegt, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung und der Bestattung ergibt.
(3) Bei der Beförderung ist der Leichenpass oder die in Absatz 2 genannte Bescheinigung mitzuführen.