§ 28 SpkG - Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Aufsichtsbehörde über die Sparkassen ist das fachlich zuständige Ministerium. Soweit Fragen des Kommunalrechts, des Dienstrechts oder der Sparkassenverfassung berührt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium. Die Aufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes bedienen.

(2) Aufsichtsbehörde über den Sparkassen- und Giroverband, die Landesbank und die Westdeutsche Immobilienbank ist das fachlich zuständige Ministerium; es führt die Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 3 ist Aufsichtsbehörde das für das Wohnungsbauwesen zuständige Ministerium.