Versionsverlauf


§ 211a KSVG - Aufgaben des Kooperationsrates(1)

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Kooperationsrat entscheidet im Rahmen der Zuständigkeiten des Regionalverbandes über folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland

  2. 2.

    Wirtschaftsförderung

  3. 3.

    Öffentlicher Personennahverkehr nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland

  4. 4.

    Koordination von Freizeit-, Sport- und Erholungsmaßnahmen.

Der Kooperationsrat kann die Aufgaben des Bildungsbeirats wahrnehmen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Regionalverband Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt; entgegenstehendes Bundesrecht bleibt unberührt.

(2) Der Kooperationsrat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.

    Erlass der Haushaltssatzung gemäß § 216 in Verbindung mit § 84

  2. 2.

    Entscheidung über eine kommunale Zusammenarbeit nach § 197 Abs. 4 in Verbindung mit § 143 Abs. 3

  3. 3.

    regionale freiwillige Jugendarbeit

  4. 4.

    regionale Schulentwicklungsplanung.

(3) Die Zustimmung des Kooperationsrates zur Entscheidung der Regionalversammlung über einen höheren Anteil an der Finanzierung einer kommunalen Zusammenarbeit nach § 19a Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes muss einstimmig erfolgen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz - VSRG) vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) gilt:
"Artikel 1 Nr. 1, 19, 21 bis 23 und Artikel 2 Nr. 10 (§ 19a Abs. 2 Satz 7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes) treten zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 211 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 das Wort 'stadtverbandsangehörigen' durch das Wort 'regionalverbandsangehörigen' und in Absatz 3 die Wörter 'Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident' durch die Wörter 'Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor' ersetzt werden."