§ 211a KSVG - Aufgaben des Kooperationsrates(1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Kooperationsrat entscheidet im Rahmen der Zuständigkeiten des Regionalverbandes über folgende Aufgaben:
- 1.
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland
- 2.
Wirtschaftsförderung
- 3.
Öffentlicher Personennahverkehr nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland
- 4.
Koordination von Freizeit-, Sport- und Erholungsmaßnahmen.
Der Kooperationsrat kann die Aufgaben des Bildungsbeirats wahrnehmen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Regionalverband Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt; entgegenstehendes Bundesrecht bleibt unberührt.
(2) Der Kooperationsrat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- 1.
- 2.
Entscheidung über eine kommunale Zusammenarbeit nach § 197 Abs. 4 in Verbindung mit § 143 Abs. 3
- 3.
regionale freiwillige Jugendarbeit
- 4.
regionale Schulentwicklungsplanung.
(3) Die Zustimmung des Kooperationsrates zur Entscheidung der Regionalversammlung über einen höheren Anteil an der Finanzierung einer kommunalen Zusammenarbeit nach § 19a Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes muss einstimmig erfolgen.
"Artikel 1 Nr. 1, 19, 21 bis 23 und Artikel 2 Nr. 10 (§ 19a Abs. 2 Satz 7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes) treten zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 211 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 das Wort 'stadtverbandsangehörigen' durch das Wort 'regionalverbandsangehörigen' und in Absatz 3 die Wörter 'Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident' durch die Wörter 'Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor' ersetzt werden."