§ 41 LPVG - Teilnahme der Vertreter der Beschäftigten im Sinne von § 57, der Schwerbehinderten und der ausländischen Beschäftigten
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035 5
(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrats, die überwiegend Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend.
(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die ausländischen Beschäftigten betreffen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen, können die Vertreter der ausländischen Beschäftigten nach § 65 beratend teilnehmen.