§ 41 LPVG - Teilnahme der Vertreter der Beschäftigten im Sinne von § 57 und der Schwerbehinderten, des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Frauenvertreterin
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035 5
(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen; die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben bei Beschlüssen des Personalrats in diesen Angelegenheiten Stimmrecht. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend.
(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch Zivildienstleistende betreffen (§§ 19 bis 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991, BGBl. I S. 47, in der jeweils geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Die Frauenvertreterin kann an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen, wenn der Personalrat dies im Einzelfall beschließt. Sie kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben, die besonders die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen.