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§ 180 ZVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) 1Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. 2Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. 3§ 30b gilt entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

§ 180 Abs. 1: 1 I.d.F. d. § 26 Nr. 1 G v. 28. 7. 1961 I  1091 mit Wirkung vom 1.1.1962

(2) Amtl. Anm.:

§ 180 Abs. 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 26 G v. 20.8.1953 I 952