§ 36 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Unbeschadet der §§ 27 bis 30 gelten für die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür maßgeblichen Bestimmungen. Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Ärzten und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Die Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" sowie in Gebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann abweichend von § 28 Abs. 1 teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. In den übrigen Gebieten kann für die Zeit, die die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 28 Abs. 1 setzt voraus, dass
- 1.Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht, vertraut zu machen,
- 2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
- 3.regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Satz 1 gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.