§ 9 NVwVG - Befugnisse des Vollstreckungsbeamten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf der Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume und das sonstige Besitztum des Vollstreckungsschuldners betreten und durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen, wenn

  1. 1.
    der Vollstreckungsschuldner dies gestattet,
  2. 2.
    das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll, dies angeordnet hat oder
  3. 3.
    Gefahr im Verzuge ist.

(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten, Sachverständige und Hilfspersonen müssen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.