§ 1 LWG - Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden.

(2) 41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.