§ 7 GAKG - Anmeldung zum Rahmenplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
Amtliche Abkürzung
GAKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7810-2

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlussfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung enthält Angaben über

  1. 1.
    die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie
  2. 2.
    die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.

Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass die Maßnahmen wirtschaftlich und zweckmäßig sind.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuss zur Beschlussfassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.