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§ 12 APO-GOSt - Wahl der Abiturfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Abiturprüfung wird in vier Fächern abgelegt, mit denen die drei Aufgabenfelder (§ 7) erfasst werden müssen. Das sprachlich-literarischkünstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden.

(2) Unter den vier Abiturfächern muss Deutsch oder Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache sein.

(3) Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 bestimmten beiden Leistungsfächer. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 zwei Grundkursfächer festgelegt. Abiturfächer müssen in der Jahrgangsstufe 11 in Grundkursen und spätestens von der Jahrgangsstufe 12/I an als Fächer mit Klausuren belegt sein.

(4) Das erste Leistungsfach (erstes Abiturfach) muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein. Ist Deutsch erstes Leistungsfach, muss Mathematik oder eine Fremdsprache unter den vier Abiturfächern sein.

(5) Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 11 Abs. 3) bleiben hiervon unberührt.

(6) Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.