Anlage 1 JKGBbg - Zu § 1 Abs. 2
Bibliographie
- Titel
- Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- JKGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 342-1
Gebührenverzeichnis | ||
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Nr. | Gegenstand | Gebühren |
1 | Feststellungserklärung nach den §§ 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 1059e, 1092 Abs. 2 und 1098 Abs. 3 BGB | 35 bis 540 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Dokumentenpauschalen und die Datenträgerpauschale nicht erhoben | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung), je übermitteltem Datensatz Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet wird (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Falle einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) zur Vorlage bei der Betreuungsbehörde benötigt wird. | 4,50 Euro |
3 | (aufgehoben) | |
4 | Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung | |
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 Gerichtsverfassungsgesetz) | 120 Euro |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 20 Euro | |
4.2 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden. | 120 Euro |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 20 Euro | |
4.3 | Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 Gerichtsverfassungsgesetz, § 7 Absatz 1 Gerichtsdolmetschergesetz und § 6 Absatz 1 Brandenburgisches Sprachmittlergesetz) | 70 Euro |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 10 Euro | |
4.4 | Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden | 70 Euro |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 10 Euro | |
4.5 | Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nummern 4.1 bis 4.4 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. | 40 Euro |
Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 sowie die Gebühren zu den Nummern 4.3 und 4.4 werden jeweils nicht nebeneinander erhoben. Die Beeidigung oder Ermächtigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei. | ||
4.6 | Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen | 120 Euro |
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben. | ||
Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden. |