§ 16 PflVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- PflVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 925-1
1Dieses Gesetz tritt in der vorliegenden Fassung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. 2Die in den §§ 12 und 13 Abs. 4 getroffene Regelung wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der Entschädigungsfonds in Anspruch genommen werden kann (§ 13 Abs. 3).