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§ 16 PflVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
PflVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1

1Dieses Gesetz tritt in der vorliegenden Fassung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. 2Die in den §§ 12 und 13 Abs. 4 getroffene Regelung wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der Entschädigungsfonds in Anspruch genommen werden kann (§ 13 Abs. 3).