§ 7 HWG - Entwidmung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Die Eigenschaft eines öffentlichen Weges verliert der Weg durch Entwidmung. Diese wird von der Wegeaufsichtsbehörde nach Anhörung der Straßenverkehrsbehörde und der Trägerin der Wegebaulast ausgesprochen, wenn der öffentliche Weg für den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Entwidmung erforderlich machen.
(2) Die Absicht der Entwidmung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Einwendungen gegen die vorgesehene Entwidmung können innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit dem Tage der Bekanntmachung bei der Wegeaufsichtsbehörde erhoben werden. Die Entwidmung ist öffentlich bekannt zu geben.
(3) Werden förmlich festgesetzte Straßenlinien oder Verkehrsflächen durch die Entwidmung betroffen, so bedarf diese der Zustimmung des Senats oder der von ihm bestimmten Behörde.
(4) Soweit öffentliche Wege in einem Bebauungsplan nach dem In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 341) nicht mehr als Verkehrsflächen festgesetzt sind, beschränkt sich das Entwidmungsverfahren darauf, den Zeitpunkt der Entwidmung zu bestimmen.