§ 4 HAltPflG - Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind.

(2) 1Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. 2Die Ausbildung besteht aus 700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung.

(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.

(4) 1Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes durchgeführt. 2Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.

(5) 1Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in

  1. 1.

    einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und

  2. 2.

    einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen einschließt.

2Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. 3Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen.

(6) 1Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. 2Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. 3Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. 4Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. 5Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.

(7) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die

  1. 1.

    Weiterentwicklung der Pflegeberufe,

  2. 2.

    Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,

  3. 3.

    Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufen

geeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.