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  • ab 08.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 66 ThürWG - Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten während der Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

(2) Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Beschlüsse zur Festsetzung von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten, die nach § 79 Abs. 1 und 3 oder als nach früherem Recht festgelegte Hochwassergebiete fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Festsetzung oder Feststellung zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, finden Absatz 1 und Satz 3 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der wasserrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen unter Berücksichtigung von definierten Übertragungs- und Auslegungsgrundsätzen übereinstimmen. Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.

(3) Die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes oder eines Heilquellenschutzgebietes nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Untersuchungen sind vom Begünstigten durchzuführen. Er hat die für die Festsetzung dieser Gebiete erforderlichen Gutachten vorzulegen. Kommt der Begünstigte der Verpflichtung nach Satz 1 oder 2 nicht nach, so hat er der zuständigen Wasserbehörde die für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und die für die erforderlichen Gutachten entstehenden Kosten zu erstatten.