§ 1 LPlanungsG - Aufgaben der Landesplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlanungsG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Aufgabe der Landesplanung ist es,
- 1.die übergeordnete, zusammenfassende Planung für eine den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse beachtende Ordnung des Raumes auf- und festzustellen (Raumordnungspläne) und die Raumordnungspläne fortlaufend der Entwicklung anzupassen,
- 2.die Planungen der Ministerien in den von ihnen geleiteten Geschäftsbereichen der Landesregierung (Fachplanung des Landes) sowie die Planungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und aller anderen Planungsträger, denen öffentliche, raumbedeutsame Planungsaufgaben obliegen, entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung (Nummer 1) abzustimmen.
(2) Landesplanung ist Aufgabe des Landes.