§ 2 ZustVO MIWF - Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Zuständigkeitsverordnung MIWF - ZustVO MIWF)
Amtliche Abkürzung
ZustVO MIWF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der jeweiligen Kunsthochschule übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur

  1. 1.

    Ernennung und Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der in § 18 Absatz 1 Satz 1 Kunsthochschulgesetz sowie der in § 19 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz genannten Personen,

  2. 2.

    Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W2 oder W3 verliehen ist oder wird,

  3. 3.

    Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen C1 bis C4 verliehen ist,

  4. 4.

    Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen C2 bis C4 verliehen ist,

  5. 5.

    Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen H1 oder H2 verliehen ist.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals an Kunsthochschulen, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A16 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz genannten Person, übertrage ich auf die jeweilige Kunsthochschule.

(3) Soweit beamtetes Personal der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesen worden ist, übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A15 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt auf die Geschäftsführung der Stiftung.

(4) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A15 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt übertrage ich

  1. 1.

    an dem Hochschulbibliothekszentrum
    auf das Hochschulbibliothekszentrum,

  2. 2.

    an der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
    auf die Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,

  3. 3.

    an der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
    auf die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere.

(5) Für

  1. 1.

    andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 14 bis 18 und 27 bis 41 Landesbeamtengesetz,

  2. 2.

    die Verlängerung der Probezeit (§ 13 Absatz 5 Landesbeamtengesetz),

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2 Landesbeamtengesetz oder § 18 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz),

  6. 6.

    die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz sowie

  7. 7.

    ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz)

sind dienstvorgesetzte Stelle die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz oder die in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personen in dem in den Absätzen 1 bis 2 genannten Umfang.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Geschäftsbereich, für die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung, für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin in dem in den Absätzen 3 und 4 genannten Umfang.

(7) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6.