§ 11 BremBodSchG - Übermittlung und Nutzung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-g-1
(1) Die zuständige Behörde ist befugt, anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie den Stadtgemeinden die von ihr erfassten Informationen aus dem Bodeninformationssystem zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen auf den Gebieten der Gefahrenermittlung, Gefahrenabwehr, Überwachung oder Planung obliegenden Aufgaben und aus Gründen des fiskalischen Grundstücksverkehrs erforderlich ist.
(2) Soweit Behörden oder andere Stellen Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen der Öffentlichkeit zugänglich machen, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder im Einzelfall ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen, schutzwürdige Belange des Betroffenen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend.