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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 NHZVO - Aufgaben und zuständige Stellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2. 2Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.