§ 7 BeVO - Türen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -)
- Amtliche Abkürzung
- BeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen
- 1.von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
- 2.von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.
(2) Rauchschutztüren müssen vorhanden sein in Öffnungen
- 1.von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
- 2.von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
- 3.von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).