§ 1 SBG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt neben dem Beamtenstatusgesetz.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.