§ 22 BbgWG - Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit (zu §§ 19a bis 19c WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen, Plangenehmigungen und Planfeststellungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19a Abs. 1 WHG.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach Absatz 1 vor, entscheidet das Landesbergamt.