§ 22 BbgWG - Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit (zu §§ 19a bis 19c WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 19a WHG) sowie für die Beschränkung und Aufhebung der Genehmigung (§ 19c WHG).
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die zuständige Bergbehörde über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und die Untersagung des Betriebes.