§ 38 SächsGemO - Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Der Bürgermeister eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlung des Gemeinderats. Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Der Bürgermeister kann die Verhandlungsleitung an einen Gemeinderat abgeben.
(2) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.
(3) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; damit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Satz 1 gilt entsprechend für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.