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§ 18 SBKG - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Amtliche Abkürzung
SBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachdiensten ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen

  1. 1.
    Brandschutz,
  2. 2.
    ABC-Schutz,
  3. 3.
    Bergung und technischer Dienst,
  4. 4.
    Sanitätswesen,
  5. 5.
    Veterinärwesen,
  6. 6.
    Betreuung,
  7. 7.
    Informations- und Kommunikationstechnik,
  8. 8.
    Versorgung,
  9. 9.
    Wasserrettung,
  10. 10.
    Psychosoziale Notfallversorgung.

Zur schnellen Hilfeleistung können taktische Einheiten zusammengefasst werden, um als Schnell-Einsatz-Gruppen zum Einsatz zu kommen.

(2) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die privatrechtlich verfasst sind und zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

(3) Einheiten und Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder solche, die der Aufsicht öffentlicher Stellen unterstehen, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Zu ihnen gehören auch die von den unteren Katastrophenschutzbehörden gebildeten zusätzlichen Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten), die neben vorhandenen öffentlichen oder mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen erforderlich sind.

(4) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch zur Hilfeleistung bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), geändert durch Artikel 1 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. Zur Vorbereitung arbeiten die Katastrophenschutzbehörden und der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zusammen.

(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmt nach Anhörung der unteren Katastrophenschutzbehörden und der betroffenen Organisationen die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in den Grundstrukturen.