Landesorganisationsgesetz (LOG)

Bibliographie

Titel
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Amtliche Abkürzung
LOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
200-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332) (1)

Inhaltsübersicht§§
I. Allgemeines
Geltungsbereich1
II. Behörden und Einrichtungen des Landes
Einteilung der Landesbehörden2
Oberste Landesbehörden3
Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden4
Leitung der Landesverwaltung, Ausführung von Bundesrecht5
Landesmittelbehörden6
Landesämter7
Untere Landesbehörden8
Landräte, Regionalverbandsdirektor9
Bekanntmachung der Bezirke der unteren Landesbehörden10
Dienstaufsicht und Fachaufsicht11
Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden12
Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden13
Einrichtungen des Landes14
Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse15
III. Gemeinden und Gemeindeverbände
Mitwirkung bei der Landesverwaltung16
Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts17
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Errichtung und Aufhebung18
Mitwirkung bei der Landesverwaltung19
Aufsicht20
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts21
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Amts- und Funktionsbezeichnungen22
Änderung von Zuständigkeiten23
(aufgehoben)24
In-Kraft-Treten des Gesetzes und Außer-Kraft-Treten früherer Bestimmungen25

Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332) gehören die bei dem Landesamt für Verfassungsschutz tätigen Bediensteten, deren Aufgaben auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übergehen, ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an. Ferner werden nach Artikel 12 des vorgenannten Gesetzes das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Saarlandes), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) und das Recht auf Schutz der persönlichen Daten (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.