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§ 2 BauFordSiG - Strafvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Amtliche Abkürzung
BauFordSiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-2

(1)

Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.

§ 5: Geldstrafenhöchstbeträge aufgeh. durch Art. XIV Abs. 1 Nr. 2 V v. 6.2.1924 I 44, vgl. jetzt §§ 27 ff. StGB 450-2