Art. 10 BayLBG - Generalversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Die Generalversammlung beschließt über

  1. 1.
    Änderungen der Satzung einschließlich Maßnahmen zur Veränderung des Grundkapitals,
  2. 2.
    die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,
  3. 3.
    die Bestellung der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
  4. 4.
    die Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
  5. 5.
    die Entlastung des Verwaltungsrats,
  6. 6.
    die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Generalversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats.

(2) Die Generalversammlung besteht vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 3, 4 und 7 aus

  1. 1.
    dem Staatsminister der Finanzen,
  2. 2.
    dem Staatsminister des Innern,
  3. 3.
    dem 1. Präsidenten des Sparkassenverbands Bayern,
  4. 4.
    dem Geschäftsführenden Präsidenten des Sparkassenverbands Bayern,
  5. 5.
    17 weiteren Vertretern des Freistaates Bayern und
  6. 6.
    dem Landesobmann der bayerischen Sparkassen und 16 weiteren Vertretern des Sparkassenverbands Bayern.

Für jedes Mitglied der Generalversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 und ihre Stellvertreter sowie die Stellvertreter der Mitglieder nach Satz 1 Nrn.1 und 2 bestellt das Staatsministerium der Finanzen. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 6 und ihre Stellvertreter sowie die Stellvertreter der Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 werden vom Sparkassenverband Bayern bestellt.

(3) Im Fall der Beleihung einer juristische Person des Privatrechts mit der Trägerschaft an der Bank gemäß Art. 3 Abs. 1 setzt sich die Generalversammlung abweichend von Absatz 2 nach Maßgabe der folgenden Sätze zusammen. Der Generalversammlung gehören kraft Amts die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Personen sowie der Landesobmann der bayerischen Sparkassen an. Der Freistaat Bayern entsendet acht weitere Mitglieder und der Sparkassenverband Bayern sieben weitere Mitglieder in die Generalversammlung weitere beliehene Träger entsendet insgesamt 18 weitere Mitglieder in die Generalversammlung. Für jedes Mitglied der Generalversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden.

(4) Ein Entsendungsberechtigter kann wenige Mitglieder in die Generalversammlung entsenden als ihm nach Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen würden und stattdessen einzelne Mitglieder mit entsprechenden Mehrfachstimmrechten ausstatten. Ein Mitglied der Generalversammlung kann höchstens mit einem Dreifachstimmrecht ausgestattet werden.

(5) Mitglieder der Generalversammlung und deren Stellvertreter können gleichzeitig auch dem Verwaltungsrat angehören.

(6) Art. 8 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nicht die gleiche Person sowohl den Vorsitz im Verwaltungsrat wie auch in der Generalversammlung innehat. Art. 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(7) Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Generalversammlung regelt die Satzung. Eine Änderung der Anzahl der Sitze durch die Satzung ist zulässig; im Fall des Absatzes 3 Satz 1 gilt dies jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Sitze gemäß Absatz 3 Sätze 2 und 3 die Anzahl der Sitze gemäß Absatz 3 Satz 4 übersteigt.