Art. 10 BayLBG - Generalversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Die Generalversammlung beschließt über
- 1.Änderungen der Satzung einschließlich Maßnahmen zur Veränderung des Grundkapitals,
- 2.die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,
- 3.die Bestellung der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
- 4.die Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
- 5.die Entlastung des Verwaltungsrats,
- 6.die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Generalversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Die Generalversammlung besteht vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 3, 4 und 7 aus
- 1.dem Staatsminister der Finanzen,
- 2.dem Staatsminister des Innern,
- 3.dem 1. Präsidenten des Sparkassenverbands Bayern,
- 4.dem Geschäftsführenden Präsidenten des Sparkassenverbands Bayern,
- 5.17 weiteren Vertretern des Freistaates Bayern und
- 6.dem Landesobmann der bayerischen Sparkassen und 16 weiteren Vertretern des Sparkassenverbands Bayern.
Für jedes Mitglied der Generalversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 und ihre Stellvertreter sowie die Stellvertreter der Mitglieder nach Satz 1 Nrn.1 und 2 bestellt das Staatsministerium der Finanzen. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 6 und ihre Stellvertreter sowie die Stellvertreter der Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 werden vom Sparkassenverband Bayern bestellt.
(3) Im Fall der Beleihung einer juristische Person des Privatrechts mit der Trägerschaft an der Bank gemäß Art. 3 Abs. 1 setzt sich die Generalversammlung abweichend von Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Sätze zusammen. Der Generalversammlung gehören kraft Amts die in Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Personen sowie der Landesobmann der bayerischen Sparkassen an. Der Freistaat Bayern entsendet acht weitere Mitglieder und der Sparkassenverband Bayern sieben weitere Mitglieder in die Generalversammlung. Der beliehene Träger entsendet insgesamt 18 weitere Mitglieder in die Generalversammlung. Für jedes Mitglied der Generalversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden.
(4) Ein Entsendungsberechtigter kann weniger Mitglieder in die Generalversammlung entsenden als ihm nach Abs. 2 oder Abs. 3 zustehen würden und stattdessen einzelne Mitglieder mit entsprechenden Mehrfachstimmrechten ausstatten. Ein Mitglied der Generalversammlung kann höchstens mit einem Dreifachstimmrecht ausgestattet werden.
(5) Mitglieder der Generalversammlung und deren Stellvertreter können gleichzeitig auch dem Verwaltungsrat angehören.
(6) Art. 8 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nicht die gleiche Person sowohl den Vorsitz im Verwaltungsrat wie auch in der Generalversammlung innehat. Art. 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Generalversammlung regelt die Satzung. Eine Änderung der Anzahl der Sitze durch die Satzung ist zulässig; im Fall des Abs. 3 Satz 1 gilt dies jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Sitze gemäß Abs. 3 Sätze 2 und 3 die Anzahl der Sitze gemäß Abs. 3 Satz 4 übersteigt.