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  • ab 01.07.1998 (aktuelle Fassung)

§ 1 KindArbSchV - Beschäftigungsverbot

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
Amtliche Abkürzung
KindArbSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8051-10-2

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.