§ 7 DEÜV - Sofortmeldung, Kontrollmeldung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) 1Eine Sofortmeldung ist für Beschäftigte, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme unverzüglich zu erstatten. 2Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist eine Anmeldung erfolgt.
(2) 1Bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Beginn der Beschäftigung ist unverzüglich eine Kontrollmeldung zu erstatten. 2Ist auch eine Sofortmeldung zu erstatten, ist die Kontrollmeldung spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme zusammen mit der Sofortmeldung zu erstatten.
(3) Die Kontrollmeldung kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 zusammen mit einer Anmeldung erstattet werden.