§ 29 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Wähler stimmt in einer Wahlzelle ab, indem er durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag er wählen will.
(2) An Stelle von Stimmzetteln können amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.