§ 29 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Wahlberechtigten stimmen in der Wahlzelle ab. Sie machen durch Kreuze oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Personen und Wahlvorschläge sie wählen wollen. Enthält ein Stimmzettel weniger als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so sind alle Stimmen auf dem Stimmzettel ungültig.

(2) An Stelle von Stimmzetteln können amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.