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  • ab 13.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 8 UmwStG 2006 - Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen

Bibliographie

Titel
Umwandlungssteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
UmwStG 2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-16

(1) 1Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei diesem oder den Gesellschaftern des übernehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. 2Die §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3 und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.