§ 201a LVwG - Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Polizei kann bis zu maximal vierzehn Tagen eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr dorthin untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners derselben Wohnung (gefährdete Person) erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei für die Dauer der nach Satz 1 verfügten Maßnahme ein Betretungsverbot für Orte, an denen sich die gefährdete Person unausweichlich aufhalten muss, anordnen. Der räumliche Bereich einer Maßnahme nach Satz 1 und 2 ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und zu bezeichnen.
(2) Der Lauf der Frist einer Maßnahme nach Absatz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages, § 89 findet keine Anwendung. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der nach Absatz 1 verfügten Maßnahme einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, endet die von der Polizei verfügte Maßnahme mit dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen.