§ 14 BbgFAG - Schullastenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-10
(1) Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz wird ein Schullastenausgleich gewährt. Der im Haushaltsplan des Landes für das jeweilige Ausgleichsjahr festzulegende Ausgabenansatz bemisst sich nach einem nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland fortzuschreibenden Ausgangsbetrag je Schülerin oder Schüler und den für das Ausgleichsjahr prognostizierten Zahlen von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen nach der jeweils jüngsten Prognose.
(2) Der Schullastenausgleich wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Soweit die Schulträgerschaft Ämtern oder Schulverbänden übertragen worden ist, wird der Schullastenausgleich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Schulträgern unmittelbar zur Verfügung gestellt. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger.
(3) Der im Haushaltsplan des Landes für den Schullastenausgleich veranschlagte Betrag wird im Rahmen des allgemeinen Schullastenausgleichs verteilt, soweit er nicht nach Absatz 4 Satz 1 und 2 eingesetzt wird. Für die Verteilung der Mittel des allgemeinen Schullastenausgleichs werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:
Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen, berufliche Gymnasien, Schulen des Zweiten Bildungsweges | mit 100 vom Hundert, |
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Schulen mit genehmigten Ganztagsangeboten | mit 120 vom Hundert, |
Berufliche Bildungsgänge in Vollzeitform | mit 130 vom Hundert, |
Berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform, Bildungsgänge der Berufsfachschule in Vollzeitform zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes | mit 50 vom Hundert, |
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" oder "Sprache" sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht | mit 220 vom Hundert, |
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht | mit 315 vom Hundert, |
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht | mit 570 vom Hundert, |
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung" sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht | mit 900 vom Hundert, |
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht | mit 660 vom Hundert, |
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht | mit 610 vom Hundert. |
Die Schülerzahlen gemäß Satz 2 werden für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern oder in der Republik Polen sowie für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen verdoppelt, wobei für Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis die Hauptwohnung durch die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte ersetzt wird. Abweichend von Satz 3 wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern in Spezialschulen oder Spezialklassen um 800 vom Hundert erhöht. Die Zuweisungen für berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform werden nicht gewährt für Personen, die gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Unterricht teilnehmen.
(4) Das Ausgleichsvolumen für Wohnheime an Förderschulen für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Hören" und "Sehen" bemisst sich nach einem Ausgangsbetrag von 10.000 Euro je Schülerin oder Schüler in diesen Wohnheimen. Maßgebend ist die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt. Für die Verteilung der Mittel des Schullastenausgleichs für diese Wohnheime wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen mit Hauptwohnung im Land Brandenburg, die keine stationären Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, wie folgt angesetzt:
Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" | mit 100 vom Hundert, |
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Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" | mit 160 vom Hundert. |
(5) Die Beträge gemäß Absatz 3 Satz 1 (allgemeiner Schullastenausgleich) und Absatz 4 Satz 1 und 2 (Schullastenausgleich für Wohnheime an Förderschulen für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Hören" und "Sehen") werden aufgeteilt, indem die gewichtete Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem jeweils einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist jeweils so festzusetzen, dass die zur Verfügung gestellten Beträge soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden.
(6) Liegt zu Beginn des Ausgleichsjahres die amtliche Schulstatistik nicht vor, so sind Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.