§ 11a AbfG LSA - Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA.)
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung (§ 4) zur Entsorgung zu überlassen.
(2) Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 entsprechend.